Honorarberatung auch für Verbraucher – im Belegschaftsgeschäft

Demnächst, wenn der Bundesrat zustimmt, gültiges Recht (aktuelle Fassung):

Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.

Damit wäre – rein formal – eine Honorarberatung für Privatkunden im Belegschaftsgeschäft zulässig.

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